RS OGH 2023/9/27 9ObA513/89; 9ObA222/98g; 8ObA125/00s; 9ObA84/15s; 9ObA147/17h; 9ObA22/23k

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Veröffentlicht am 20.12.1989
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Rechtssatz

Der Problemkreis, der im Rahmen von Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG an den OGH herangetragen werden kann, ist nicht auf die Auslegung von Kollektivverträgen beschränkt, sondern kann arbeitsrechtliche Fragen jeder Art auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG umfassen, mögen sie aus einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, aus einem Arbeitsvertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden.Der Problemkreis, der im Rahmen von Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG an den OGH herangetragen werden kann, ist nicht auf die Auslegung von Kollektivverträgen beschränkt, sondern kann arbeitsrechtliche Fragen jeder Art auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG umfassen, mögen sie aus einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, aus einem Arbeitsvertrag oder unmittelbar aus dem Gesetz abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0085639">9 ObA 513/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObA 513/89
    Veröff: SZ 62/217 = RdW 1990,122
  • RS0085639">9 ObA 222/98g
    Entscheidungstext OGH 20.01.1999 9 ObA 222/98g
    nur: Der Problemkreis, der im Rahmen von Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG an den OGH herangetragen werden kann, ist nicht auf die Auslegung von Kollektivverträgen beschränkt, sondern kann arbeitsrechtliche Fragen jeder Art auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach § 50 ASGG umfassen. (T1);
    Beisatz: Hier: Gestaltung von Einzelarbeitsverträgen. (T2)
  • RS0085639">8 ObA 125/00s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 125/00s
    Auch; Beisatz: Hier: Frage der Weitergeltung einer Betriebsvereinbarung. (T3)
    Veröff: SZ 73/211
  • RS0085639">9 ObA 84/15s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 84/15s
    Auch
  • RS0085639">9 ObA 147/17h
    Entscheidungstext OGH 27.02.2018 9 ObA 147/17h
  • RS0085639">9 ObA 22/23k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 9 ObA 22/23k
    vgl; Beisatz: Hier: Rechtliches Interesse an der Feststellung der Anwendbarkeit („Geltung“) des Zulagenkatalogs 2007 auf die Dienstverhältnisse der Vertragsbediensteten der beklagten Gemeinde bejaht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085639

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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