RS OGH 1989/12/20 9ObS22/89, 9ObS10/90, 8ObS202/02t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.12.1989
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Norm

IESG §1 Abs6 Z2

Rechtssatz

War der (angestellte) Geschäftsführer einer GmbH vor seiner Bestellung im Unternehmen als Angestellter beschäftigt, ist bei Berechnung des nach dem IESG gesicherten Teiles der Abfertigung als Bemessungsgrundlage das für den letzten Monat vor Bestellung zum Geschäftsführer gebührende Entgelt und als Dienstzeit nur die nicht als Organ zurückgelegte Beschäftigungszeit zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 22/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 9 ObS 22/89
  • 9 ObS 10/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 ObS 10/90
    Auch
  • 8 ObS 202/02t
    Entscheidungstext OGH 28.11.2002 8 ObS 202/02t
    Vgl auch; Beisatz: Bei Stehenlassen nur der Überstundenansprüche des Gesellschafter-Geschäftsführers ist sein Abfertigungsanspruch für die Zeit vor Bestellung zum Geschäftsführer nach dem IESG gesichert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0077339

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_009OBS00022_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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