Norm
StPO §153Rechtssatz
§ 153 StPO begünstigt ausschließlich den Zeugen. Folglich können die Prozeßparteien aus der Gewährung oder Verweigerung der Rechtswohltat des § 153 StPO keine Nichtigkeit ableiten.Paragraph 153, StPO begünstigt ausschließlich den Zeugen. Folglich können die Prozeßparteien aus der Gewährung oder Verweigerung der Rechtswohltat des Paragraph 153, StPO keine Nichtigkeit ableiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0098001Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0130OS00085_8900000_005