RS OGH 1989/12/21 7Ob722/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Norm

GKG §1

Rechtssatz

Ebensowenig wie ein Richter ausgeschlossen ist, der keine streitentscheidenden Rechtshandlungen als Bevollmächtigter einer Partei gesetzt hat (vgl Fasching I 203), ist ein Notar ausgeschlossen, wenn die von ihm außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommenen Akte die von ihm im Verlassenschaftsverfahren durchzuführende Tätigkeit nicht entscheidend beeinflußen können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059319

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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