Norm
GKG §1Rechtssatz
Ebensowenig wie ein Richter ausgeschlossen ist, der keine streitentscheidenden Rechtshandlungen als Bevollmächtigter einer Partei gesetzt hat (vgl Fasching I 203), ist ein Notar ausgeschlossen, wenn die von ihm außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens vorgenommenen Akte die von ihm im Verlassenschaftsverfahren durchzuführende Tätigkeit nicht entscheidend beeinflußen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0059319Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013