Norm
UVG §9 Abs3Rechtssatz
Liegt der im § 9 Abs 3 zweiter Satz UVG umschriebene Sachverhalt vor, ist der besondere Sachwalter zu entheben. Für Zweckmäßigkeitserwägungen besteht kein Raum.Liegt der im Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz UVG umschriebene Sachverhalt vor, ist der besondere Sachwalter zu entheben. Für Zweckmäßigkeitserwägungen besteht kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076495Dokumentnummer
JJR_19891221_OGH0002_0060OB00739_8900000_001