RS OGH 1989/12/21 12Os154/89

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Veröffentlicht am 21.12.1989
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Rechtssatz

Die Forderungen nach Verhinderung oder Erzwingung einer bestimmten Amtshandlung sind mit dem "Sich-Bemächtigen" einer Geisel im Sinn des § 102 StGB typischerweise verbunden. Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung für erpresserische Entführung ergibt eine wertabwägende Auslegung, auch wenn formal gleichzeitig der Tatbestand nach § 269 Abs 1 StGB erfüllt ist, daß durch die Unterstellung der Tat allein unter den Tatbestand des § 102 StGB der deliktische Gesamtunwert des Sachverhalts jedenfalls bei der (hier gegebenen) Fallkonstellation, wo sich das Geschehen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konzentriert abgespielt hat, konsumiert ist.Die Forderungen nach Verhinderung oder Erzwingung einer bestimmten Amtshandlung sind mit dem "Sich-Bemächtigen" einer Geisel im Sinn des Paragraph 102, StGB typischerweise verbunden. Im Hinblick auf die hohe Strafdrohung für erpresserische Entführung ergibt eine wertabwägende Auslegung, auch wenn formal gleichzeitig der Tatbestand nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB erfüllt ist, daß durch die Unterstellung der Tat allein unter den Tatbestand des Paragraph 102, StGB der deliktische Gesamtunwert des Sachverhalts jedenfalls bei der (hier gegebenen) Fallkonstellation, wo sich das Geschehen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konzentriert abgespielt hat, konsumiert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0092917

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0120OS00154_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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