RS OGH 1989/12/21 6Ob693/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1989
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Norm

ABGB §837 A

Rechtssatz

Auch der vom Gericht bestellte Verwalter hat die Weisungen der Mehrheit zu befolgen, denn durch die Bestellung des gerichtlichen Verwalters wird das Eigentumsrecht nicht beschränkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0013760

Dokumentnummer

JJR_19891221_OGH0002_0060OB00693_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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