RS OGH 2023/3/28 4Ob177/89; 4Ob124/90; 7Ob542/92; 4Ob1094/95; 4Ob2321/96v; 4Ob2388/96x; 4Ob249/99t;

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es hier nicht an.Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das Anbieten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es hier nicht an.

Entscheidungstexte

  • RS0060016">4 Ob 177/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 177/89
    Veröff: ecolex 1990,298
  • RS0060016">4 Ob 124/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 124/90
    Auch
  • RS0060016">7 Ob 542/92
    Entscheidungstext OGH 19.03.1992 7 Ob 542/92
    nur: Der Gesetzgeber hat eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß das Anbieten im Sinne des § 1 Abs 4 Satz 2 GewO 1973 nur dann der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten wird, wenn eine zu erbringende eigene Leistung einem größeren Kreis von Personen angeboten wird. (T1)
  • RS0060016">4 Ob 1094/95
    Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1094/95
    Auch; Beisatz: Da die Erstbeklagte die angebotenen Leistungen nicht selbst erbringt, sondern sich eines befugten Unternehmens bedient, kann ihr ein Verstoß gegen die Gewerbeordnung und damit gegen § 1 UWG nicht vorgeworfen werden. (T2)
  • RS0060016">4 Ob 2321/96v
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 4 Ob 2321/96v
  • RS0060016">4 Ob 2388/96x
    Entscheidungstext OGH 14.01.1997 4 Ob 2388/96x
    Vgl auch
  • RS0060016">4 Ob 249/99t
    Entscheidungstext OGH 14.09.1999 4 Ob 249/99t
    Auch; nur: Ob das Anbieten einer eigenen Leistung beabsichtigt ist, ist - wie die Frage, wer der Anbietende ist (4 Ob 27/89) - nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefaßt wird, kommt es hier nicht an. (T3)
  • RS0060016">4 Ob 171/07m
    Entscheidungstext OGH 02.10.2007 4 Ob 171/07m
    nur T3; Beisatz: Selbst wenn das (nicht offen gelegte) Ankündigen einer fremden Leistung nach der Rechtsprechung des VwGH unter § 1 Abs 4 GewO fallen sollte, fehlte einem solchen Verstoß doch die Eignung zu einer spürbaren Beeinflussung des Wettbewerbs. (T4)
  • RS0060016">4 Ob 130/17x
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 4 Ob 130/17x
    Auch; Beis wie T4
  • RS0060016">4 Ob 192/17i
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 192/17i
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • RS0060016">4 Ob 48/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 48/23x
    vgl; Beisatz: Ob eine eigene Leistung angeboten wird und wer der Anbietende ist, ist dabei nach objektiven Kriterien zu prüfen; darauf, wie das Ankündigen vom Verkehr aufgefasst wird, kommt es nicht an. Dies gilt auch für die Frage, welche Leistung angeboten wird. (T5)
    Beisatz: Hier: Der Beklagte bot auch Abbrucharbeiten und in Zusammenhang damit an, „für den Abtransport und die fachgerechte Entsorgung“ zu sorgen. Dies ist objektiv als Angebot zur Durchführung von Abbrucharbeiten sowie zur Sammlung des dabei entstandenen Bauschutts und sonstigen Abfalls zu verstehen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060016

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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