RS OGH 1990/1/9 4Ob177/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

GewO 1973 §208
  1. GewO 1973 § 208 gültig von 01.07.1993 bis 18.03.1994 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994
  2. GewO 1973 § 208 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988
  3. GewO 1973 § 208 gültig von 01.02.1982 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 619/1981

Rechtssatz

Die Aufnahme von Gesellschaftsfahrten in einen Prospekt, mit dem in erster Linie für eigene Leistungen geworben wird, kann nicht als Vermitteln von Gesellschaftsfahrten angesehen werden, wenn es von der freien Wahl des für die Kunden der Beklagten tätigen Reiseveranstalters abhängt, welches Unternehmen mit der Durchführung der Fahrten und Ausflüge betraut wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061075

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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