Norm
GewO 1973 §208Rechtssatz
Die Aufnahme von Gesellschaftsfahrten in einen Prospekt, mit dem in erster Linie für eigene Leistungen geworben wird, kann nicht als Vermitteln von Gesellschaftsfahrten angesehen werden, wenn es von der freien Wahl des für die Kunden der Beklagten tätigen Reiseveranstalters abhängt, welches Unternehmen mit der Durchführung der Fahrten und Ausflüge betraut wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0061075Dokumentnummer
JJR_19900109_OGH0002_0040OB00177_8900000_003