RS OGH 2008/1/22 4Ob169/89, 4Ob134/93, 4Ob1/94, 4Ob43/00b, 4Ob233/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

UWG §1 D1c
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist sittenwidrig; ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet (vgl SZ 22/59; SZ 27/113) oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen (vgl ÖBl 1969,60) sowie grobe Beschimpfungen (ÖBl 1957,25) geäußert werden.Eine unsachliche oder unnötige Herabsetzung der Leistungen eines Mitbewerbers ist sittenwidrig; ebenso verstößt es gegen die guten Sitten, wenn wettbewerbsfremde Tatsachen, insbesondere solche, die zum Gegenstand des Wettbewerbs in keiner Beziehung stehen, über einen Mitbewerber verbreitet vergleiche SZ 22/59; SZ 27/113) oder nicht konkretisierte Pauschalverdächtigungen vergleiche ÖBl 1969,60) sowie grobe Beschimpfungen (ÖBl 1957,25) geäußert werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0078129

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0040OB00169_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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