Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Trotz der Überschrift des § 1330 ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB (ebenso wie nach § 7 UWG; ÖBl 1984,102) nicht erforderlich, dass die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind; es kommt ausschließlich darauf an, dass sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung.Trotz der Überschrift des Paragraph 1330, ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (ebenso wie nach Paragraph 7, UWG; ÖBl 1984,102) nicht erforderlich, dass die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind; es kommt ausschließlich darauf an, dass sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031804Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.10.2015