RS OGH 2015/7/8 4Ob9/90, 1Ob2/91, 4Ob84/92, 3Ob34/95, 6Ob97/06t, 1Ob96/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

ABGB §1330 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Trotz der Überschrift des § 1330 ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB (ebenso wie nach § 7 UWG; ÖBl 1984,102) nicht erforderlich, dass die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind; es kommt ausschließlich darauf an, dass sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung.Trotz der Überschrift des Paragraph 1330, ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (ebenso wie nach Paragraph 7, UWG; ÖBl 1984,102) nicht erforderlich, dass die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind; es kommt ausschließlich darauf an, dass sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung.

Entscheidungstexte

  • RS0031804">4 Ob 9/90
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 4 Ob 9/90
    Veröff: MR 1990,57 = RdW 1990,250 = SZ 63/1 = ÖBl 1990,258 = EvBl 1990/110 S 527 = JBl 1990,660
  • RS0031804">1 Ob 2/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 1 Ob 2/91
    Vgl auch
  • RS0031804">4 Ob 84/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 84/92
    nur: Trotz der Überschrift des § 1330 ABGB "(Verletzungen) an der Ehre" ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 1330 Abs 2 ABGB (ebenso wie nach § 7 UWG; ÖBl 1984,102) nicht erforderlich, dass die verbreiteten Tatsachen ehrenrührig sind. (T1): Veröff: ÖBl 1992,278 = WBl 1993,97
  • RS0031804">3 Ob 34/95
    Entscheidungstext OGH 29.03.1995 3 Ob 34/95
    Auch; nur: Es kommt ausschließlich darauf an, dass sie den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen (irgend) eines anderen gefährden. Das darf nicht eng verstanden werden; vielmehr fällt jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen oder Verhältnisse unter diese Bestimmung. (T2)
  • RS0031804">6 Ob 97/06t
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 97/06t
    Vgl auch; Beisatz: Ob der Geschädigte über eine Gewerbeberechtigung verfügt, spielt dabei keine Rolle. (T3)
  • RS0031804">1 Ob 96/15x
    Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031804

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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