RS OGH 1990/1/9 5Ob653/89

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

MRG §9

Rechtssatz

Unter einer "Veränderung (Verbesserung)" im Sinne des § 9 MRG ist zwar grundsätzlich keine Erhaltungsarbeit, sondern vor allem eine Verbesserungsarbeit zu verstehen; dem Mieter wird aber auch zugestanden, Veränderungen vorzunehmen, die weder als Erhaltungsarbeiten noch als Verbesserungsarbeiten qualifiziert werden können. Wenn auch alle Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten Veränderungen des bestehenden Zustandes auslösen, ist nicht umgekehrt jeder Veränderung bereits notwendig entweder eine Erhaltungsarbeit oder eine Verbesserungsarbeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069595

Dokumentnummer

JJR_19900109_OGH0002_0050OB00653_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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