RS OGH 1990/1/9 10ObS369/89, 10ObS64/90, 10ObS114/98g, 10ObS311/98b, 10ObS51/10p

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Veröffentlicht am 09.01.1990
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Norm

ASVG §255 Ba

Rechtssatz

Es kommt für die Beurteilung der Verweisbarkeit nur auf den tatsächlichen Inhalt der erlernten oder angelernten Tätigkeit an, nicht aber darauf, ob diese - inhaltlich gleiche - Tätigkeit nun im landwirtschaftlichen, gewerblichen, industriellen, privaten oder im Verwaltungsbereich ausgeübt wird. Ebenso wie Versicherte ihren erlernten oder angelernten Beruf in jeder der genannten Sparten ausüben können, können sie auch auf jene inhaltliche gleiche oder ähnliche Tätigkeit in allen diesen Bereichen verwiesen werden, wenn ihre Arbeitsfähigkeit hiezu ausreicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084441

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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