RS OGH 2024/3/12 5Ob84/89; 5Ob189/01g; 5Ob190/01d; 5Ob128/23v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.01.1990
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Norm

ABGB §1096 A1
MRG §3
  1. ABGB § 1096 heute
  2. ABGB § 1096 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Nach § 3 Abs 1 MRG hat der Vermieter dafür zu sorgen, daß die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Dies erfordert aber bei Änderung baubehördlicher Vorschriften die jeweilige Anpassung des Zustandes von Anlagen an die geänderten Bestimmungen. Die für die Anpassung erforderlichen Arbeiten fallen daher unter § 3 MRG.Nach Paragraph 3, Absatz eins, MRG hat der Vermieter dafür zu sorgen, daß die der gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Dies erfordert aber bei Änderung baubehördlicher Vorschriften die jeweilige Anpassung des Zustandes von Anlagen an die geänderten Bestimmungen. Die für die Anpassung erforderlichen Arbeiten fallen daher unter Paragraph 3, MRG.

Entscheidungstexte

  • RS0020937">5 Ob 84/89
    Entscheidungstext OGH 16.01.1990 5 Ob 84/89
  • RS0020937">5 Ob 189/01g
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 189/01g
    Vgl auch; Beisatz: Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt. (T1) Beisatz: Es hätte zwar dem ortsüblichen Standard entsprochen, die schadhaften Fenster zu reparieren, auch wenn dadurch nicht den heutigen Anforderungen des Wärmeschutzes und Schallschutzes entsprochen worden wäre. Am Fall der Ersetzung schadhafter Fenster durch ganz anders konstruierte, neue gehört es zur Erhaltung im ortsüblichen Standard, die in den Bauvorschriften vorgegebenen, wenngleich im konkreten Fall nicht bindenden Normen eines zeitgemäßen Wärmeschutzes und Schallschutzes einzuhalten. (T2)
  • RS0020937">5 Ob 190/01d
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 190/01d
    Vgl auch
  • RS0020937">5 Ob 128/23v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 5 Ob 128/23v
    Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0020937

Im RIS seit

16.01.1990

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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