Norm
WEG 1975 §15Rechtssatz
Die Deckung der Kosten von Erhaltungsarbeiten aus der (im Rahmen der ordentlichen Verwaltung gebildeten) Rücklage entspricht der Regel, die Möglichkeit der Barzahlung (des auf den einzelnen Wohnungseigentümer entfallenden Anteils an diesen Kosten) besteht hingegen nur subsidiär.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083243Dokumentnummer
JJR_19900116_OGH0002_0050OB00061_8900000_002