Norm
StGB §33 Z2Rechtssatz
Der Hinweis auf eine Mehrzahl einschlägiger Vorstrafen, die dadurch bewirkte Erfüllung der formalen Voraussetzungen des § 39 StGB und den raschen Rückfall verstößt keineswegs gegen das Verbot der Mehrfachverwertung von Strafzumessungsgründen (Z 11 zweiter Anwendungsfall), weil solche Umstände die Schuld des Angeklagten im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach §§ 33 Z 2 StGB durchaus unterschiedlich akzentuieren.Der Hinweis auf eine Mehrzahl einschlägiger Vorstrafen, die dadurch bewirkte Erfüllung der formalen Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB und den raschen Rückfall verstößt keineswegs gegen das Verbot der Mehrfachverwertung von Strafzumessungsgründen (Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall), weil solche Umstände die Schuld des Angeklagten im Rahmen des Erschwerungsgrundes nach Paragraphen 33, Ziffer 2, StGB durchaus unterschiedlich akzentuieren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0091623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2023