RS OGH 1990/1/17 9ObA371/89

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Veröffentlicht am 17.01.1990
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Norm

AngG §20 III
  1. AngG Art. 1 § 20 heute
  2. AngG Art. 1 § 20 gültig ab 01.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2017
  3. AngG Art. 1 § 20 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, so kann die Verpflichtung des DG zur Zahlung der Abfertigung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. (§ 48 ASGG).Wird das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst, so kann die Verpflichtung des DG zur Zahlung der Abfertigung nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Dienstverhältnis, Auflösung, einverständlich, Pflicht, Anspruch, Ansprüche, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028320

Dokumentnummer

JJR_19900117_OGH0002_009OBA00371_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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