RS OGH 1990/1/18 8Ob54/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1990
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Norm

JN §87
KO §63
  1. JN § 87 heute
  2. JN § 87 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wenn die Voraussetzungen eines inländischen Unternehmensbetriebes nach § 63 Abs 1 KO fehlen, kann immerhin auf Grund des Zuständigkeitstatbestandes der Niederlassung der Konkurs eröffnet werden. Der Begriff der Niederlassung wird in § 63 Abs 2 KO in einem besonderen, sehr weiten und auch über § 87 JN idF ZPNov 1983 hinausgehenden Sinn verstanden.Wenn die Voraussetzungen eines inländischen Unternehmensbetriebes nach Paragraph 63, Absatz eins, KO fehlen, kann immerhin auf Grund des Zuständigkeitstatbestandes der Niederlassung der Konkurs eröffnet werden. Der Begriff der Niederlassung wird in Paragraph 63, Absatz 2, KO in einem besonderen, sehr weiten und auch über Paragraph 87, JN in der Fassung ZPNov 1983 hinausgehenden Sinn verstanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046757

Dokumentnummer

JJR_19900118_OGH0002_0080OB00054_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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