RS OGH 1990/5/29 10ObS10/90, 10ObS9/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

ASVG §234 Abs1 Z3
B-VG Art89 Abs2
  1. ASVG § 234 heute
  2. ASVG § 234 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. ASVG § 234 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. ASVG § 234 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  5. ASVG § 234 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Antrag des OGH die Wortfolge "aus dem Versicherungsfall des Alters" im § 234 Abs 1 Z 3 ASVG nach Art 140 B-VG als verfassungswidrig aufzugeben. Diese Einschränkung auf den Versichrungsfall des Alters erscheint dem erkennenden Senat verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Gesetz hier wesentlich Gleiches ohne ausreichenden sachlichen Grund ungleich behandelt. Versicherte, die ihren einmal entstandenen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit verlieren würden, weil wegen der verspäteten Antragstellung die Wartezeit nicht mehr erfüllt wäre, erscheinen insoweit nicht weniger schutzwürdig wie vergleichbare Versicherte mit einem schon entstandenen Anspruch auf eine Alterspension.Antrag des OGH die Wortfolge "aus dem Versicherungsfall des Alters" im Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG nach Artikel 140, B-VG als verfassungswidrig aufzugeben. Diese Einschränkung auf den Versichrungsfall des Alters erscheint dem erkennenden Senat verfassungsrechtlich bedenklich, weil das Gesetz hier wesentlich Gleiches ohne ausreichenden sachlichen Grund ungleich behandelt. Versicherte, die ihren einmal entstandenen Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit verlieren würden, weil wegen der verspäteten Antragstellung die Wartezeit nicht mehr erfüllt wäre, erscheinen insoweit nicht weniger schutzwürdig wie vergleichbare Versicherte mit einem schon entstandenen Anspruch auf eine Alterspension.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054065

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00010_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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