RS OGH 1990/1/23 10ObS360/89

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Veröffentlicht am 23.01.1990
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Norm

BSVG §93
  1. BSVG § 93 heute
  2. BSVG § 93 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  3. BSVG § 93 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  4. BSVG § 93 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  5. BSVG § 93 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  6. BSVG § 93 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  7. BSVG § 93 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  8. BSVG § 93 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Rechtssatz

Mit dem Betrieb von Krankenanstalten sind so hohe Kosten verbunden, die unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht zur Gänze von den Versicherten getragen werden können, daß es sachlich gerechtfertigt erscheint, den Versicherungsträgern außer bei Unaufschiebbarkeit des notwendigen stationären Aufenthaltes neben den in § 91 Z 3 BSVG genannten Kontrollrechten in erster Linie die Möglichkeit der Erbringung von Sachleistungen und nicht von Geldleistungen einzuräumen. Dies ermöglicht einen ökonomischen Einsatz der von der Allgemeinheit mitfinanzierten Krankenanstalten und deren optimale Auslastung im Interesse einer sozialen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung.Mit dem Betrieb von Krankenanstalten sind so hohe Kosten verbunden, die unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht zur Gänze von den Versicherten getragen werden können, daß es sachlich gerechtfertigt erscheint, den Versicherungsträgern außer bei Unaufschiebbarkeit des notwendigen stationären Aufenthaltes neben den in Paragraph 91, Ziffer 3, BSVG genannten Kontrollrechten in erster Linie die Möglichkeit der Erbringung von Sachleistungen und nicht von Geldleistungen einzuräumen. Dies ermöglicht einen ökonomischen Einsatz der von der Allgemeinheit mitfinanzierten Krankenanstalten und deren optimale Auslastung im Interesse einer sozialen medizinischen Versorgung der gesamten Bevölkerung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085819

Dokumentnummer

JJR_19900123_OGH0002_010OBS00360_8900000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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