Norm
MRG §1 Abs1Rechtssatz
Ein "Musterhaus", in dem regelmäßig eine Geschäftstätigkeit (wie etwa Demonstration des Hauses, Beratung der Kunden und Vorbereitung sowie Abschluß von Kaufverträgen) ausgeübt wird, ist eine Geschäftsräumlichkeit. Dies gilt auch, wenn bei einem Musterhaus andere Zwecke überwiegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069452Dokumentnummer
JJR_19900124_OGH0002_0030OB00608_8900000_001