RS OGH 1990/1/24 3Ob608/89

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Veröffentlicht am 24.01.1990
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Norm

MRG §1 Abs1

Rechtssatz

Ein "Musterhaus", in dem regelmäßig eine Geschäftstätigkeit (wie etwa Demonstration des Hauses, Beratung der Kunden und Vorbereitung sowie Abschluß von Kaufverträgen) ausgeübt wird, ist eine Geschäftsräumlichkeit. Dies gilt auch, wenn bei einem Musterhaus andere Zwecke überwiegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069452

Dokumentnummer

JJR_19900124_OGH0002_0030OB00608_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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