RS OGH 1990/1/25 7Ob727/89, 4Ob505/96, 10Ob2350/96b, 10Ob24/00b, 7Ob299/03a, 5Ob121/06i, 5Ob165/05h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1990
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Norm

ABGB §1299 B

Rechtssatz

Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. Wenn der Arzt erkennt, dass bestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, dann hat er den Patienten auf deren Notwendigkeit und die Risken ihrer Unterlassung hinzuweisen (so schon JBl 1982,491; SZ 55/114).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 727/89
    Entscheidungstext OGH 25.01.1990 7 Ob 727/89
    Veröff: EvBl 1990/87 S 405 = VersR 1991,488
  • 4 Ob 505/96
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 4 Ob 505/96
    nur: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. (T1)
  • 10 Ob 2350/96b
    Entscheidungstext OGH 03.09.1996 10 Ob 2350/96b
    nur T1: Veröff: SZ 69/199
  • 10 Ob 24/00b
    Entscheidungstext OGH 23.03.2000 10 Ob 24/00b
    Auch; nur T1; Beisatz: Der Patient muss nach Versorgung eines Knochenbruches auf allfällige (nachteilige) Folgen einer Nichtbefolgung der therapeutischen Anweisungen (Möglichkeit des Auftretens einer Sudeck'schen Dystrophie bei Nichtbefolgung der Anweisung das betroffene Bein zu bewegen) und darauf hingewiesen werden, dass er bei atypischen Veränderungen im operierten Beinbereich (Rötung der Haut, verstärkte Schwellungsneigung, steigender Belastungsschmerz usw) jedenfalls unverzüglich ärztlichen Rat einholen müsse. (T2)
  • 7 Ob 299/03a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2003 7 Ob 299/03a
    nur: Die Aufklärungspflicht umfasst die Pflicht, den Patienten über mögliche Gefahren und schädliche Folgen einer Behandlung oder ihrer Unterlassung zu unterrichten. Aufklärungspflichten und Belehrungspflichten bestehen nicht nur dann, wenn die Einwilligung des Patienten zur Durchführung einer ärztlichen Heilbehandlung erreicht werden soll, sondern auch dann, wenn dem Patienten eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen ist, ob er eine (weitere) ärztliche Behandlung unterlassen kann. (T3)
  • 5 Ob 121/06i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 121/06i
    nur T1
  • 5 Ob 165/05h
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 165/05h
    Beisatz: Hier: Weitere diagnostische Abklärung durch weitere Untersuchung. (T4)
  • 6 Ob 101/06f
    Entscheidungstext OGH 14.09.2006 6 Ob 101/06f
    Vgl; Beisatz: Die Geburt eines gesunden, wenn auch unerwünschten Kindes bedeutet keinen Schaden im Rechtssinn. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Arzt wegen Verletzung des ärztlichen Behandlungsvertrags (Vasektomie) auf Ersatz des Unterhaltsschadens besteht nicht. (T5); Veröff: SZ 2006/133
  • 2 Ob 172/06t
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 172/06t
    Vgl aber; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Geburt eines gesunden Kindes trotz Koagulation der Tube (elektrische Verschweißung der Eileiter); kein Schaden. (T6)
  • 5 Ob 148/07m
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 148/07m
    Vgl auch; Beisatz: Der Zweck der Pränataldiagnostik in der Schwangerenbetreuung liegt zumindest auch darin, der Mutter (den Eltern) im Falle, dass dabei drohende schwerwiegende Behinderungen des Kindes erkannt werden, die sachgerechte Entscheidung über einen gesetzlich zulässigen, auf § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB beruhenden Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. Unter diesen Umständen sind auch die finanziellen Interessen der Mutter (der Eltern) noch vom Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags umfasst. (T7); Beisatz: Geschuldet werden nach den persönlichen Verhältnissen der Frau indizierte und gegebenenfalls von ihr nachgefragte Diagnoseverfahren sowie eine darauf aufbauende richtige Information, insbesondere über erkennbare Konfliktlagen. Darüber hinaus steht es dem Arzt auch in Fällen möglicher Behinderungen des Kindes durchaus haftungsfrei offen, die Frau konstruktiv lebenserhaltend in Richtung einer Fortsetzung der Schwangerschaft zu beraten. (T8)
  • 1 Ob 138/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 138/07m
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht bei Verdacht auf das Vorliegen eines Sehnenrisses. (T9)
  • 4 Ob 166/08b
    Entscheidungstext OGH 20.01.2009 4 Ob 166/08b
    Vgl auch; Beisatz: Siehe RS0124470. (T10)
  • 9 Ob 64/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 Ob 64/08i
    Auch; Beisatz: Wenn nach dem Krankheitsbild eine sofortige ärztliche Versorgung im Krankenhaus gewährleistet sein muss, wird der Arzt darauf eindringlich aufmerksam zu machen haben; auch wenn er dem Patienten nicht medizinische Einzelheiten mitteilen muss, hat er doch eindeutig und unter Hinweis auf mögliche schwerwiegende Folgen den Krankenhausaufenthalt anzuraten. (T11); Beisatz: Hier: Aufklärungspflichten bei drohender Eklampsie. (T12)
  • 3 Ob 77/10k
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 3 Ob 77/10k
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T11
  • 5 Ob 9/11a
    Entscheidungstext OGH 09.02.2011 5 Ob 9/11a
    Vgl auch; Beisatz: Der Patient soll durch die ärztliche Aufklärung in die Lage versetzt werden, die Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (T13)
  • 9 Ob 52/12f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 9 Ob 52/12f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht hinsichtlich prophylaktischer Maßnahmen zur Vermeidung oder Senkung eines Operationsrisikos. (T14)
  • 4 Ob 241/12p
    Entscheidungstext OGH 12.02.2013 4 Ob 241/12p
    Vgl auch; Beis wie T13
  • 6 Ob 214/14k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 214/14k
    Auch; Beis wie T13
  • 9 Ob 55/16b
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 Ob 55/16b
    Auch; Beisatz: Die Belehrung hat um so ausführlicher und eindringlicher zu sein, je klarer für den ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation die schädlichen Folgen des Unterbleibens sind und je dringlicher die weitere Behandlung aus der Sicht eines vernünftigen und einsichtigen Patienten erscheinen muss. Auf alle nur denkbaren Folgen über die Nichtvornahme einer Behandlung muss der Arzt daher nicht hinweisen. (T15)
  • 7 Ob 88/17t
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 7 Ob 88/17t
    Auch
  • 6 Ob 77/19w
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 6 Ob 77/19w
    Vgl
  • 6 Ob 17/20y
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 17/20y
    Beis wie T4; Beisatz: Hier: Gescheiterte Bemühungen des Arztes zur Kontaktaufnahme mit dem Patienten per Telefon und per Post. (T16)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0026578

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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