Norm
StGB §159 Abs3 Satz1Rechtssatz
Den Tatfolgen des Abs 3 erster Satz kommt nur insoweit Bedeutung zu, als das Vorliegen schon einer von ihnen die Deliktsqualifikation herstellt, wobei sich aber - mangels Relevanz - die Lösung der Frage einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzieht, ob diese Qualifikation auch (oder bloß) in Form der anderen Tatfolge verwirklicht ist.Den Tatfolgen des Absatz 3, erster Satz kommt nur insoweit Bedeutung zu, als das Vorliegen schon einer von ihnen die Deliktsqualifikation herstellt, wobei sich aber - mangels Relevanz - die Lösung der Frage einer Überprüfung im Rechtsmittelverfahren entzieht, ob diese Qualifikation auch (oder bloß) in Form der anderen Tatfolge verwirklicht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095969Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_013