RS OGH 1990/1/26 11Os23/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1990
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Norm

StGB §159 Abs2
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Beim Merkmal der Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch Maßnahmen im Sinne der Z 1 - 3 des Abs 2 handelt es sich um eine objektive Bedingung, durch solche die Strafbarkeit im Fall der schuldhaften Herbeiführung einer Gefahr der Zahlungsunfähigkeit auf jene Fälle eingeschränkt wird, in denen eine Sanierung durch eine Gebietskörperschaft unter den Voraussetzungen dieses Absatzes vorgenommen wird.Beim Merkmal der Abwendung der drohenden Zahlungsunfähigkeit durch Maßnahmen im Sinne der Ziffer eins, - 3 des Absatz 2, handelt es sich um eine objektive Bedingung, durch solche die Strafbarkeit im Fall der schuldhaften Herbeiführung einer Gefahr der Zahlungsunfähigkeit auf jene Fälle eingeschränkt wird, in denen eine Sanierung durch eine Gebietskörperschaft unter den Voraussetzungen dieses Absatzes vorgenommen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095928

Dokumentnummer

JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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