RS OGH 1990/1/26 11Os23/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §159 Abs3 Satz1
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Der erste Satz im Abs 3 des § 159 StGB enthält zwei (im Grunde wesensgleiche) qualifizierende Fallgruppen, von denen die erste allein auf eine unter den Abs 1 der genannten Gesetzesstelle zu subsumierende Straftat, die zweite ausschließlich auf ein dem Abs 2 dieser Norm zu unterstellendes Verhalten zu beziehen ist.Der erste Satz im Absatz 3, des Paragraph 159, StGB enthält zwei (im Grunde wesensgleiche) qualifizierende Fallgruppen, von denen die erste allein auf eine unter den Absatz eins, der genannten Gesetzesstelle zu subsumierende Straftat, die zweite ausschließlich auf ein dem Absatz 2, dieser Norm zu unterstellendes Verhalten zu beziehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095971

Dokumentnummer

JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten