Norm
B-VG Art83 Abs2Rechtssatz
Aus einer bloß teilweisen, einzelne (künftig anfallende) Verfahren unberührt lassenden Sperre eines Richters gegen Neuanfall kann ein (Nichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 1 StPO begründender) Verstoß gegen die Bestimmungen der Art 83 Abs 2, 87 Abs 3 B-VG nicht abgeleitet werden.Aus einer bloß teilweisen, einzelne (künftig anfallende) Verfahren unberührt lassenden Sperre eines Richters gegen Neuanfall kann ein (Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO begründender) Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 83, Absatz 2, 87, Absatz 3, B-VG nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053537Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_001