RS OGH 2016/3/8 11Os23/89, 14Os1/16b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1990
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Norm

StGB §159
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Zwar trifft es zu, daß ein (für den Zusammenschluß rechtlich selbständiges Unternehmen zu einem sogenannten Unterordnungskonzern im Sinne des § 15 Abs 2 AktG signifikanter) Gewinnausschließungsvertrag innerhalb des abhängigen Unternehmens die Grenze strafbarer fahrlässiger Kridahandlungen in dem Maß zurückdrängt, in dem die Zahlungsfähigkeit der herrschenden Konzerngesellschaft (Konzernobergesellschaft) geeignet ist (und auch vertragsmäßig dazu genützt wird), die bei isolierter Betrachtung der Gesamtsituation allein des abhängigen Unternehmens zu gewärtigenden gläubigerschädigenden Auswirkungen seiner Zahlungsunfähigkeit und damit den Eintritt eines pönalisierten Erfolges abzufangen. Entfällt doch in diesem Umfang jedwedes strafrechtliche Schutzbedürfnis der in Wahrheit (vertragsbedingt) im Ergebnis gar nicht beeinträchtigten Gläubigerinteressen. Anders verhält es sich aber, wenn und soweit der vom herrschenden Unternehmen zu übernehmende Verlust eine Dimension erreicht, die seine die Gläubigeransprüche sicherstellende Liquiditätskapazität übersteigt.Zwar trifft es zu, daß ein (für den Zusammenschluß rechtlich selbständiges Unternehmen zu einem sogenannten Unterordnungskonzern im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, AktG signifikanter) Gewinnausschließungsvertrag innerhalb des abhängigen Unternehmens die Grenze strafbarer fahrlässiger Kridahandlungen in dem Maß zurückdrängt, in dem die Zahlungsfähigkeit der herrschenden Konzerngesellschaft (Konzernobergesellschaft) geeignet ist (und auch vertragsmäßig dazu genützt wird), die bei isolierter Betrachtung der Gesamtsituation allein des abhängigen Unternehmens zu gewärtigenden gläubigerschädigenden Auswirkungen seiner Zahlungsunfähigkeit und damit den Eintritt eines pönalisierten Erfolges abzufangen. Entfällt doch in diesem Umfang jedwedes strafrechtliche Schutzbedürfnis der in Wahrheit (vertragsbedingt) im Ergebnis gar nicht beeinträchtigten Gläubigerinteressen. Anders verhält es sich aber, wenn und soweit der vom herrschenden Unternehmen zu übernehmende Verlust eine Dimension erreicht, die seine die Gläubigeransprüche sicherstellende Liquiditätskapazität übersteigt.

Entscheidungstexte

  • RS0094985">11 Os 23/89
    Entscheidungstext OGH 26.01.1990 11 Os 23/89
    Veröff: EvBl 1990/78 S 341 = RZ 1990/115 S 260 = GesRZ 1990.166
  • RS0094985">14 Os 1/16b
    Entscheidungstext OGH 08.03.2016 14 Os 1/16b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094985

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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