Norm
StGB §159Rechtssatz
Ein zwischen einer Aktiengesellschaft als Konzernobergesellschaft und einer GmbH als deren Tochterunternehmen abgeschlossener Gewinnausschließungsvertrag und Verlustausschließungsvertrag enthebt das leitende Organ der Tochtergesellschaft nicht seiner (im § 25 GmbHG statuierten) Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften, an gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen orientierten Geschäftsführung.Ein zwischen einer Aktiengesellschaft als Konzernobergesellschaft und einer GmbH als deren Tochterunternehmen abgeschlossener Gewinnausschließungsvertrag und Verlustausschließungsvertrag enthebt das leitende Organ der Tochtergesellschaft nicht seiner (im Paragraph 25, GmbHG statuierten) Verpflichtung zu einer ordentlichen und gewissenhaften, an gesicherten und praktisch bewährten betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen orientierten Geschäftsführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0094998Dokumentnummer
JJR_19900126_OGH0002_0110OS00023_8900000_004