RS OGH 1990/1/29 Bkd87/89

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Veröffentlicht am 29.01.1990
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß ein Rechtsanwaltsanwärter, der knapp vor seiner Eintragung als Rechtsanwalt steht, also eine beinahe fünfjährige Ausbildungszeit bei Gericht und bei Rechtsanwälten absolviert hat, durchaus in der Lage ist, einen Klienten hinsichtlich einer relativ einfachen Rechtssache nach allgemeinen Weisungen zu betreuen (wozu auch eine Aufklärung über den Umfang des versicherungsmäßig gedeckten Rechtsschutzes gehört).

Entscheidungstexte

  • Bkd 87/89
    Entscheidungstext OGH 29.01.1990 Bkd 87/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055056

Dokumentnummer

JJR_19900129_OGH0002_000BKD00087_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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