RS OGH 1990/1/30 4Ob178/89 (4Ob179/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
beobachten
merken

Norm

BZG §2 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Der Gesetzgeber wollte in § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG offenbar nur solche persönliche Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte zulassen, aus denen ein unbeteiligter Dritter nicht den (naheliegenden) Schluß ziehen kann, daß eine für das betreffende Gewerbe eigentümliche (= typische) Tätigkeit vorgenommen wird; auf die Kenntnis der von diesen Tätigkeiten (allenfalls) betroffenen Personen (Abnehmer) kommt es hingegen, wie der in den Materialien angeführte "Weineinkauf" - Fall zeigt, anscheinend nicht an.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 178/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052885

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00178_8900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten