Norm
StPO §78Rechtssatz
Die schon vor der Übermittlung der Akten samt Urschrift gemäß § 78 StPO vorgenommene Übersendung einer (bloßen) Ausfertigung des Urteils an die Staatsanwaltschaft durch die Geschäftsabteilung hat nicht die Bedeutung einer den Fristenlauf nach § 294 Abs 2 StPO auszulösenden Zustellung.Die schon vor der Übermittlung der Akten samt Urschrift gemäß Paragraph 78, StPO vorgenommene Übersendung einer (bloßen) Ausfertigung des Urteils an die Staatsanwaltschaft durch die Geschäftsabteilung hat nicht die Bedeutung einer den Fristenlauf nach Paragraph 294, Absatz 2, StPO auszulösenden Zustellung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096938Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0150OS00156_8900000_001