RS OGH 1990/1/30 15Os156/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

StPO §78
StPO §294 Abs2

Rechtssatz

Die schon vor der Übermittlung der Akten samt Urschrift gemäß § 78 StPO vorgenommene Übersendung einer (bloßen) Ausfertigung des Urteils an die Staatsanwaltschaft durch die Geschäftsabteilung hat nicht die Bedeutung einer den Fristenlauf nach § 294 Abs 2 StPO auszulösenden Zustellung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0096938

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0150OS00156_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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