RS OGH 1990/1/30 4Ob1/90

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Rechtssatz

Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß das Entsenden von Überwachungsorganen, die nur feststellen, ob der Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens begründet ist, auch in Fällen des § 7 UWG zulässig ist. Wer eine solche Kontrolle hinter dem Anschein eines Kaufinteressenten (Kunden) verbirgt, muß aber wahrheitswidrige Äußerungen auf das beschränken, was zur Verheimlichung seiner Funktion unerläßlich ist. Soweit er darüber hinaus bei der Ausübung seiner Kontrolle mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln, insbesondere durch bewußt wahrheitswidrige Behauptungen, auf einen Verstoß des Kontrollierten hinwirkt, ist sein Verhalten sittenwidrig.Grundsätzlich ist daran festzuhalten, daß das Entsenden von Überwachungsorganen, die nur feststellen, ob der Verdacht eines rechtswidrigen Verhaltens begründet ist, auch in Fällen des Paragraph 7, UWG zulässig ist. Wer eine solche Kontrolle hinter dem Anschein eines Kaufinteressenten (Kunden) verbirgt, muß aber wahrheitswidrige Äußerungen auf das beschränken, was zur Verheimlichung seiner Funktion unerläßlich ist. Soweit er darüber hinaus bei der Ausübung seiner Kontrolle mit unerlaubten oder verwerflichen Mitteln, insbesondere durch bewußt wahrheitswidrige Behauptungen, auf einen Verstoß des Kontrollierten hinwirkt, ist sein Verhalten sittenwidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077765

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00001_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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