RS OGH 1990/1/30 5Ob512/90, 7Ob22/13f

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

ABGB §551

Rechtssatz

Aus § 551 ABGB letzter Satz ist klar zu entnehmen, dass das Gesetz den Nachkommen eines allenfalls in Zukunft Erbberechtigten kein eigenes Erbrecht oder Anspruchsrecht zubilligt. Es ergibt sich also aus dem Gesetzestext eindeutig, dass die volle Wirkung des Erbverzichtes eines Großjährigen der Zustimmung der Nachkommen und daher auch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung für minderjährige Nachkommen des Verzichtenden nicht bedarf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012334

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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