Norm
ABGB §551Rechtssatz
Aus § 551 ABGB letzter Satz ist klar zu entnehmen, dass das Gesetz den Nachkommen eines allenfalls in Zukunft Erbberechtigten kein eigenes Erbrecht oder Anspruchsrecht zubilligt. Es ergibt sich also aus dem Gesetzestext eindeutig, dass die volle Wirkung des Erbverzichtes eines Großjährigen der Zustimmung der Nachkommen und daher auch der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung für minderjährige Nachkommen des Verzichtenden nicht bedarf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012334Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2013