RS OGH 1990/1/30 4Ob178/89 (4Ob179/89)

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Veröffentlicht am 30.01.1990
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Norm

BZG §2 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Die Formulierung des § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG soll klarstellen, daß die in Betracht kommenden persönlichen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte nur solche sein dürfen, die für unbeteiligte Dritte nicht als typische Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eine bestimmten Gewerbes erkennbar sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 178/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 178/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052878

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00178_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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