Norm
BZG §2 Abs1 Z4 litbRechtssatz
Die Formulierung des § 2 Abs 1 Z 4 lit b BZG soll klarstellen, daß die in Betracht kommenden persönlichen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden außerhalb der Betriebsstätte nur solche sein dürfen, die für unbeteiligte Dritte nicht als typische Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eine bestimmten Gewerbes erkennbar sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052878Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00178_8900000_002