Norm
ASGG §38 Abs4Rechtssatz
Wird eine Klage von einem Gerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen; daß die bezirksgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei und erfolgt über einen gemäß § 230 a ZPO gestellten Antrag des Klägers gemäß § 261 Abs 6 ZPO die Überweisung an das Arbeitsgericht und Sozialgericht so tritt die Bindungswirkung gemäß § 38 Abs 4 ASGG nicht ein.Wird eine Klage von einem Gerichtshof mit der Begründung zurückgewiesen; daß die bezirksgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei und erfolgt über einen gemäß Paragraph 230, a ZPO gestellten Antrag des Klägers gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO die Überweisung an das Arbeitsgericht und Sozialgericht so tritt die Bindungswirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 4, ASGG nicht ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085578Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00011_9000000_003