RS OGH 2014/10/29 2Ob140/89, 5Ob523/95, 8ObA2344/96f, 4Ob103/14x, 3Ob127/14v, 9Ob50/14i

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Rechtssatz

Der Grundsatz des § 29 JN (perpetuatio fori) gilt nur für die Zuständigkeit, nicht aber für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Deren nachträglicher Fortfall hat immer die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung der Klage zur Folge. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.Der Grundsatz des Paragraph 29, JN (perpetuatio fori) gilt nur für die Zuständigkeit, nicht aber für die Zulässigkeit des Rechtsweges. Deren nachträglicher Fortfall hat immer die Nichtigerklärung des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung der Klage zur Folge. Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046060

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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