RS OGH 1990/1/31 9ObA345/89

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

IPRG §44 Abs3
  1. IPRG § 44 gültig von 01.01.1979 bis 30.11.1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/1998

Rechtssatz

Insbesondere aus der Bestimmung des § 44 Abs 3 IPRG ist abzuleiten, daß im Falle der Entsendung dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Standard seines bisherigen gewöhnlichen Arbeitsortes unabdingbar gesichert werden soll.Insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, IPRG ist abzuleiten, daß im Falle der Entsendung dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Standard seines bisherigen gewöhnlichen Arbeitsortes unabdingbar gesichert werden soll.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077423

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00345_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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