Norm
IPRG §44 Abs3Rechtssatz
Insbesondere aus der Bestimmung des § 44 Abs 3 IPRG ist abzuleiten, daß im Falle der Entsendung dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Standard seines bisherigen gewöhnlichen Arbeitsortes unabdingbar gesichert werden soll.Insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, IPRG ist abzuleiten, daß im Falle der Entsendung dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Standard seines bisherigen gewöhnlichen Arbeitsortes unabdingbar gesichert werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077423Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00345_8900000_002