RS OGH 2010/9/3 9ObA11/90, 9Ob23/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

ASGG §38
  1. ASGG § 38 heute
  2. ASGG § 38 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASGG § 38 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ASGG § 38 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  5. ASGG § 38 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993

Rechtssatz

Aus dem engen Sachzusammenhang zwischen § 38 Abs 2 und § 38 Abs 4 ASGG ergibt sich, daß die letztgenannte Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeitsgericht und Sozialgericht zuständig ist; nur in diesem Fall kommt die Bindungswirkung des § 38 Abs 4 ASGG zum Tragen.Aus dem engen Sachzusammenhang zwischen Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 4, ASGG ergibt sich, daß die letztgenannte Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Überweisung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeitsgericht und Sozialgericht zuständig ist; nur in diesem Fall kommt die Bindungswirkung des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG zum Tragen.

Entscheidungstexte

  • RS0085577">9 ObA 11/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 11/90
    Veröff: Arb 10842
  • RS0085577">9 Ob 23/10p
    Entscheidungstext OGH 03.09.2010 9 Ob 23/10p
    Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung über die amtswegige Überweisungspflicht nach § 38 Abs 2 ASGG ist immer dann anwendbar, wenn die Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht mit der Begründung vorgenommen wird, dass das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist. Auf den Überweisungsbeschluss nach § 38 Abs 2 ASGG ist § 261 Abs 6 ZPO einschließlich des Rechtsmittelausschlusses sinngemäß anzuwenden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085577

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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