Norm
ASGG §38Rechtssatz
Aus dem engen Sachzusammenhang zwischen § 38 Abs 2 und § 38 Abs 4 ASGG ergibt sich, daß die letztgenannte Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Überweisung gemäß § 38 Abs 2 ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeitsgericht und Sozialgericht zuständig ist; nur in diesem Fall kommt die Bindungswirkung des § 38 Abs 4 ASGG zum Tragen.Aus dem engen Sachzusammenhang zwischen Paragraph 38, Absatz 2 und Paragraph 38, Absatz 4, ASGG ergibt sich, daß die letztgenannte Bestimmung nur zur Anwendung kommt, wenn die Überweisung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, ASGG erfolgt, wenn also der Ausspruch der Unzuständigkeit und die Überweisung mit der Begründung vorgenommen wird, daß das andere Gericht, an das überwiesen wird, als Arbeitsgericht und Sozialgericht zuständig ist; nur in diesem Fall kommt die Bindungswirkung des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085577Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2010