RS OGH 2001/2/20 9ObA11/90, 10ObS14/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

ASGG §38 Abs4
  1. ASGG § 38 heute
  2. ASGG § 38 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASGG § 38 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ASGG § 38 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  5. ASGG § 38 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 38 Abs 4 ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeitsrechtssache oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann.Die Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeitsrechtssache oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085591

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00011_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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