RS OGH 1990/1/31 9ObA11/90, 10ObS14/01h

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

ASGG §38 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 38 Abs 4 ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeitsrechtssache oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 11/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 11/90
    Veröff: Arb 10842
  • 10 ObS 14/01h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 ObS 14/01h
    Ähnlich; Beisatz: Auch im Fall der Überweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit kann ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085591

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00011_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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