Norm
EGZPO ArtXLII IJRechtssatz
Die Konkretisierung des Leistungsbegehrens einer Stufenklage ist jederzeit möglich; sie ist keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die Zulassung dieses Vorbringens als Klagsänderung ist zurückzuweisen (Maßgabebestätigung).Die Konkretisierung des Leistungsbegehrens einer Stufenklage ist jederzeit möglich; sie ist keine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die Zulassung dieses Vorbringens als Klagsänderung ist zurückzuweisen (Maßgabebestätigung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035041Dokumentnummer
JJR_19900131_OGH0002_009OBA00027_9000000_001