RS OGH 1990/1/31 9ObA27/90

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

EGZPO ArtXLII IJ
ZPO §235 A
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Konkretisierung des Leistungsbegehrens einer Stufenklage ist jederzeit möglich; sie ist keine Klagsänderung im Sinne des § 235 ZPO. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die Zulassung dieses Vorbringens als Klagsänderung ist zurückzuweisen (Maßgabebestätigung).Die Konkretisierung des Leistungsbegehrens einer Stufenklage ist jederzeit möglich; sie ist keine Klagsänderung im Sinne des Paragraph 235, ZPO. Der Widerspruch der beklagten Partei gegen die Zulassung dieses Vorbringens als Klagsänderung ist zurückzuweisen (Maßgabebestätigung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0035041

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_009OBA00027_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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