RS OGH 1990/1/31 2Ob507/90

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

ABGB §581

Rechtssatz

Voraussetzung der Anwendung der besonderen Formerfordernisse des § 581 ABGB ist der vom Beklagten zu erbringende Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung außerstande war, zu lesen, und zwar unabhängig vom Grund der Leseunfähigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012480

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_0020OB00507_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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