RS OGH 1990/1/31 2Ob507/90

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Veröffentlicht am 31.01.1990
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Norm

ABGB §581
  1. ABGB § 581 heute
  2. ABGB § 581 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 581 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Voraussetzung der Anwendung der besonderen Formerfordernisse des § 581 ABGB ist der vom Beklagten zu erbringende Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung außerstande war, zu lesen, und zwar unabhängig vom Grund der Leseunfähigkeit.Voraussetzung der Anwendung der besonderen Formerfordernisse des Paragraph 581, ABGB ist der vom Beklagten zu erbringende Nachweis, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung der letztwilligen Anordnung außerstande war, zu lesen, und zwar unabhängig vom Grund der Leseunfähigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012480

Dokumentnummer

JJR_19900131_OGH0002_0020OB00507_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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