RS OGH 1990/2/2 16Os50/89

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Veröffentlicht am 02.02.1990
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Norm

StGB §164 Abs1 Z2

Rechtssatz

Die Entgegennahme einer gestohlenen Sache entspricht der Verhehlungshandlung des Ansichbringens und die anschließende vorübergehende Verwahrung der Sache stellt deren Verheimlichen im Sinne § 164 Abs 1 Z 2 StGB dar. Es bedarf dabei für die Tatbestandsverwirklichung keines auf Dauer ausgerichteten Gewahrsamswechsels. Ebensowenig ist ein eigennütziges Motiv des Täters oder dessen gezieltes Bestreben erforderlich, das Tatobjekt zu verstecken, weil für die subjektive Tatseite der hier aktuellen Hehlerei das Bewußtsein genügt, durch das Verhalten die Wiedererlangung der Sache für den Berechtigten zu erschweren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095461

Dokumentnummer

JJR_19900202_OGH0002_0160OS00050_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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