RS OGH 2018/10/23 Bkd122/89, 6Bkd3/11, 30Ds4/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1990
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §17 Abs1
DSt 1872 §17 Abs3 litc
RL-BA 1977 §3
RL-BA 1977 §4

Rechtssatz

Da es zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwaltes gehört, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (§ 3 RL-BA) und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn er deren Erfüllung sicher ist (§ 4 RL-BA) ist bei (fortgesetzter und gravierender) Mißachtung dieser Berufspflichten die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft geboten.Da es zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwaltes gehört, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (Paragraph 3, RL-BA) und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn er deren Erfüllung sicher ist (Paragraph 4, RL-BA) ist bei (fortgesetzter und gravierender) Mißachtung dieser Berufspflichten die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft geboten.

Entscheidungstexte

  • Bkd 122/89
    Entscheidungstext OGH 05.02.1990 Bkd 122/89
  • 6 Bkd 3/11
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 3/11
    Vgl; nur: Es gehört zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwalts, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn deren Erfüllung sicher ist. (T1)
  • RS0055373">30 Ds 4/18v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 30 Ds 4/18v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055373

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten