Norm
DSt 1872 §17 Abs1Rechtssatz
Da es zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwaltes gehört, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (§ 3 RL-BA) und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn er deren Erfüllung sicher ist (§ 4 RL-BA) ist bei (fortgesetzter und gravierender) Mißachtung dieser Berufspflichten die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft geboten.Da es zu den fundamentalsten Berufspflichten eines Rechtsanwaltes gehört, übernommene Verbindlichkeiten bei Fälligkeit zu erfüllen (Paragraph 3, RL-BA) und neue Verbindlichkeiten nur einzugehen, wenn er deren Erfüllung sicher ist (Paragraph 4, RL-BA) ist bei (fortgesetzter und gravierender) Mißachtung dieser Berufspflichten die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2019