Norm
ABGB §1295 IId4aRechtssatz
Die von der Judikatur unter Hinweis auf Veröffentlichungen entwickelten Grundsätze für die an einen Schifahrer zu stellenden Anforderungen bei Abfahrten haben immer nur die konkreten Umstände der örtlichen Gegebenheiten und der persönlichen Voraussetzungen des Schifahrers zum Gegenstand. Dagegen kann vom Schifahrer nicht verlangt werden, daß er sein Fahrverhalten auf außergewöhnliche Umstände, wie für ihn nicht vorhersehbares Materialverhalten abstellt. Hier: Aufgehen der Skibindung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0023443Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008