RS OGH 1990/2/7 3Ob152/89 (3Ob153/89)

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Veröffentlicht am 07.02.1990
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Norm

EO §129
EO §130

Rechtssatz

Erfolgt die Einstellung der Zwangsverwaltung auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder ist aus anderen Gründen ein Rekurs gegen den Einstellungsbeschluß von vornherein nicht zu erwarten, empfiehlt es sich, den die Rechtswirkungen der Einstellung durchführenden Beschluß mit dem Einstellungsbeschluß zu verbinden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 152/89
    Entscheidungstext OGH 07.02.1990 3 Ob 152/89
    RZ 1990/75 S 175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0002674

Dokumentnummer

JJR_19900207_OGH0002_0030OB00152_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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