RS OGH 1990/2/8 6Ob748/89

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Norm

AußStrG §11 Abs2 B3
OrthG §12 Abs2

Rechtssatz

Dem mit dem Vollzug des Orthodoxengesetzes betrauten Bundesministerium kommt in einem nach § 12 Abs 2 OrthG eingeleiteten gerichtlichen Pflegschaftsverfahren nicht nur eine allgemeine Kontrollaufgabe im öffentlichen Interesse, sondern eine konkrete Interessenwahrung aller potentiellen Rechtsgeschäftspartner im weitesten Sinne der Kichengemeinde zu. Die Behörde ist daher als Dritter im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG anzusehen, deren verfahrensrechtliche Stellung auch nicht dadurch verschlechtert werden darf, daß die endgültige Entscheidung über einen abgewiesenen Antrag auf Einstellung der Pflegschaft in Schwebe gelassen, hinausgeschoben oder gar in das Gegenteil verkehrt würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007374

Dokumentnummer

JJR_19900208_OGH0002_0060OB00748_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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