RS OGH 2002/2/11 9ObA26/90, 7Ob15/02k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1990
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Norm

BUAG §21
  1. BUAG § 21 heute
  2. BUAG § 21 gültig ab 11.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2022
  3. BUAG § 21 gültig von 01.04.2021 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2021
  4. BUAG § 21 gültig von 01.01.2013 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2012
  5. BUAG § 21 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2010
  6. BUAG § 21 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2009
  7. BUAG § 21 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtssatz

Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. Ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber wäre nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Es ist nämlich denkbar, daß ein Arbeitnehmer unter bestimmter Voraussetzungen etwa aus dem Titel eines "weitergehenden" Schadenersatzes nach § 1162 b ABGB Ansprüche auf Ersatz durch Nichtentrichtung der Zuschläge nach § 21 BUAG geltend machen könnte.Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. Ein Vorgehen gegen den Arbeitgeber wäre nur unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten zulässig. Es ist nämlich denkbar, daß ein Arbeitnehmer unter bestimmter Voraussetzungen etwa aus dem Titel eines "weitergehenden" Schadenersatzes nach Paragraph 1162, b ABGB Ansprüche auf Ersatz durch Nichtentrichtung der Zuschläge nach Paragraph 21, BUAG geltend machen könnte.

Entscheidungstexte

  • RS0052574">9 ObA 26/90
    Entscheidungstext OGH 14.02.1990 9 ObA 26/90
    Veröff: SZ 63/17 = WBl 1990,240 = RdW 1990,384 = Arb 10853 = ecolex 1990,500
  • RS0052574">7 Ob 15/02k
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 15/02k
    Ähnlich; nur: Ein Arbeitnehmer, der mit dem Urlaubsengelt nicht zufrieden ist, hat nur einen klagbaren Anspruch gegen die BUAK, kann aber nicht seinen (ehemaligen) Arbeitgeber auf Entrichtung der ihm angeblich gebührenden Zuschläge klagen. (T1); Veröff: SZ 2002/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052574

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00026_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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