RS OGH 1990/2/14 9ObA344/89

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Veröffentlicht am 14.02.1990
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Rechtssatz

Der Entschädigungsanspruch des § 12 AngG setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Ob ein solches vertragswidriges Verhalten vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung (bis zur Schranke des kollektivvertraglichen Mindeststandards) der Parteiendisposition überlassen bleibt.Der Entschädigungsanspruch des Paragraph 12, AngG setzt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers voraus, das den Angestellten am Verdienen von Provisionen hindert. Ob ein solches vertragswidriges Verhalten vorliegt, richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages, dessen Gestaltung (bis zur Schranke des kollektivvertraglichen Mindeststandards) der Parteiendisposition überlassen bleibt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Vereinbarung, Grenze, Ersatz, Schadenersatz, Beteiligung, Belohnung, Vergütung, Entgelt, dispositiv, zwingend, Provision, Taggeld, Diäten, Angestellte, Vertreter, Handelsvertreter, Vermittler, Agent

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027987

Dokumentnummer

JJR_19900214_OGH0002_009OBA00344_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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