RS OGH 1990/2/14 9ObA7/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1990
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Norm

ABGB §1162a Satz3
ABGB §1336 H
AngG §10 I
KollV für die Versicherungsangestellten im Außendienst §6 Abs6

Rechtssatz

Eine Kollektivvertragsbestimmung, wonach Folgeprovisionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung nicht geschuldet werden, ist zulässig und ist nicht als eine der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe zu werten. (§ 48 ASGG).Eine Kollektivvertragsbestimmung, wonach Folgeprovisionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung nicht geschuldet werden, ist zulässig und ist nicht als eine der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe zu werten. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

wirksam, Angestellte, laufende Provision, Belohnung, Vergütung, Beendigung, Ende, vorzeitige Auflösung, Strafe, Vertragsstrafe, Vertreter, Vermittler, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028867

Im RIS seit

14.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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