Norm
ABGB §1162a Satz3Rechtssatz
Eine Kollektivvertragsbestimmung, wonach Folgeprovisionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung nicht geschuldet werden, ist zulässig und ist nicht als eine der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe zu werten. (§ 48 ASGG).Eine Kollektivvertragsbestimmung, wonach Folgeprovisionen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung nicht geschuldet werden, ist zulässig und ist nicht als eine der richterlichen Mäßigung unterliegende Konventionalstrafe zu werten. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
wirksam, Angestellte, laufende Provision, Belohnung, Vergütung, Beendigung, Ende, vorzeitige Auflösung, Strafe, Vertragsstrafe, Vertreter, Vermittler, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028867Im RIS seit
14.02.1990Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023