RS OGH 1990/2/15 8Ob19/87

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Veröffentlicht am 15.02.1990
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Norm

ABGB §696
ABGB §1053
WG §48

Rechtssatz

Erfolgte die Wechselseitige einzig und allein zu dem Zweck, der Wechselnehmerin und Gläubigerin unverzüglich im Wege der Wechseleskomptierung zu Bargeld zu verhelfen, so ist die Eskomptierung des Wechsels eines Bedingung des Wechselbegebungsvertrages und der Wechselhingabe. Konnte der Wechsel nicht erkomptiert werden, so liegt Nichteintritt der vereinbarten Bedingung und damit die Hinfälligkeit der diensbezüglichen Vereinbarung der Parteien vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012710

Dokumentnummer

JJR_19900215_OGH0002_0080OB00019_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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